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Bericht über die Ratssitzung vom 27.06.2024

Bericht über die Ratssitzung vom 27.06.2024

Top 1) Einwohnerfragestunde


Top 2) Bauantrag für das Grundstück in der Gemarkung Niederspay, Flur 2, Flurstück 1601/1 + 1603/1

Der Ortsgemeinderat Spay beschließt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 i.V.m. § 31 Baugesetzbuch zum Bauantrag zu erteilen.


Top 3) Abstufung der Kreisstraße 78 in der Ortslage Spay;

a) Beratung über die weitere Vorgehensweise im Abstufungsverfahren

b) Grundsatzbeschluss zum Abschluss eines modifizierten Abstufungsvereinbarungsentwurfs mit dem Kreis Mayen-Koblenz

1. Unter Abänderung des Beschlusses vom 14.07.2022, beschließt der Ortsgemeinderat Spay grundsätzlich, den von der Kreisverwaltung neu ausgearbeiteten und vorliegenden Abstufungsvereinbarungsentwurf anzunehmen und das Vorhaben auf dieser Grundlage weiter voranzutreiben.

2. Die Planung und Durchführung der Ausbaumaßnahme, als gemeinschaftlicher Ausbau, erfolgt durch den Landkreis Mayen-Koblenz, vertreten durch den Landesbetrieb Mobilität Cochem-Koblenz als untere Straßenbaubehörde, in Abstimmung mit der Ortsgemeinde Spay. Insoweit wird dem LBM der Planungsauftrag für die Gesamtmaßnahme erteilt.

3. Die Ortsgemeinde Spay trägt die anfallenden Kosten für die gemeindlichen Gehweganlagen einschließlich der über den Bestandsausbau der Fahrbahn hinausgehenden zusätzlichen baulichen Maßnahmen. Daneben trägt die Ortsgemeinde Spay für den dem Landesbetrieb Mobilität Cochem-Koblenz entstehenden Verwaltungsaufwand einen Verwaltungskostenzuschlag in Höhe von 10 % der auf die Ortsgemeinde entfallenden Baukosten. Hiervon ausgenommen sind die Baukosten, die durch die Kostenteilung auf die Gemeinde entfallen.

4. Um das Vorhaben voranzutreiben, soll der LBM Cochem-Koblenz ein geeignetes Straßenplanungsbüro beauftragen sowie sämtliche Versorgungsträger frühzeitig an der Planung beteiligen. Die Ortsgemeinde Spay wird nach Vorlage einer Vorplanung (Leistungsphase 2), die Bereiche und Maßnahmen dem LBM zur Prüfung benennen, an denen punktuelle Fahrbahnveränderungen/-einengungen sowie punktueller Rückbau mit Umfeldgestaltung auf Kosten der Ortsgemeinde Spay eingeplant werden sollen.

5. Die endgültig gemeinsam abgestimmte Entwurfs- bzw. benötigte Genehmigungsplanung (Leistungsphasen 3 und 4), soll anschließend den möglichen Fördergebern zur Vorprüfung vorgelegt werden. Der endgültige Abschluss der Abstufungsvereinbarung erfolgt nach positiver Vorabprüfung der Pläne durch die Fördergeber.

6. Auf Grundlage der gemeinsamen und mit den Fördergebern abgestimmten Planung, sollen entsprechende Förderanträge nach dem Landesverkehrsfinanzierungsgesetz sowie möglicherweise Dorferneuerungsmitteln bzw. sonstiger Mittel für ortsgestalterischer Maßnahmen, gestellt werden. Die Antragstellungen erfolgen in zeitlicher Abstimmung mit dem Landkreis Mayen-Koblenz.

7. Die Details zur Baumaßnahme und der Kostentragung werden in einer gesonderten und noch auszuarbeitenden gemeinsamen Baudurchführungsvereinbarung festgelegt, deren Grundlage die Ausführungsplanung (Leistungsphase 5) sein wird. Über die Baudurchführungsvereinbarung wird ein gesonderter Beschluss herbeigeführt.

Die Ortsgemeinde Spay wird in den kommenden Jahren die erforderlichen Haushaltsansätze und Verpflichtungsermächtigungen für die Ausbaumaßnahme einplanen.

Begründung:

Im Jahr 2006 ist der LBM erstmals an die Ortsgemeinde Spay herangetreten und hat die Absicht der gebundenen Abstufung der K78 in der Ortslage zur Gemeindestraße kundgetan. Auf Grund des Sonderrundschreibens S 636/2004 des Landkreistages, wurde zudem ein letzter gemeinsamer Ausbau der geplanten Abstufungsstrecke angeboten.

Verschiedene Szenarien über die Abstufungsmodalitäten sind in mehreren jahrelangen Verhandlungsrunden und Gesprächsterminen gescheitert. Auf eine Zwangsabstufung mit Zahlung einer Ablöseentschädigung für unterlassenen Unterhaltungsaufwand, wurde seitens des Kreises bisher verzichtet und sich für eine einvernehmliche Lösung eingesetzt.

Im Jahr 2015 wurde daraufhin durch die KV MYK in Abstimmung mit dem LBM ein neues Abstufungskonzept erarbeitet und der Ortsgemeinde vorgestellt.

Dieses beinhaltete einen gemeinschaftliche OD Ausbau ohne wesentliche Veränderungen am Bestand der Fahrbahn. Punktuelle Fahrbahnveränderungen/-einengungen sowie punktueller Rückbau mit Umfeldgestaltung auf Kosten der Ortsgemeinde würden als nicht wesentlich anerkannt. Ausbauplanungsträger sei die Ortsgemeinde Spay. Die Ausschreibung und Abwicklung der Baumaßnahme erfolge durch den LBM (Fall A modifiziert gem. Sonderrundschreiben). Seinerzeit waren die Gehwege jedoch nicht nach LVFG Kom/LFAG aus Sicht des LBM förderfähig. Die Förderfähigkeit wurde im Jahr 2018 auf Grund des Zustandes sodann durch den LBM bejaht. Weitere Fortschritte der Umsetzung, trotz durchgeführtem Planungswettbewerb, konnten jedoch nicht erzielt werden.

Letztmalig wurde auf erneute Initiative des Kreises MYK im Jahr 2022 ein Entwurf über eine Abstufungsvereinbarung vorgelegt und vom Ortsgemeinderat am 14.07.2022 grundsätzlich beschlossen mit der Maßgabe, dass die VGV offene Punkte mit der KV MYK verhandelt. Dieser beinhaltete ebenfalls einen gemeinsamen OD Ausbau, im Rahmen eines ortsgerechten Fahrbahnrückbaus. Die Ortsgemeinde Spay sei Maßnahmen- und alleiniger Kostenträger der Planung und der Abwicklung des Verfahrens (auch für den Fahrbahnbereich). Der Kreis übernehme die tatsächlichen Baukosten für Fahrbahnausbau sowie Fahrbahnentwässerung, wobei hierfür die neuen Fahrbahnbreiten zu Grunde gelegt würden. Kosten für sonstige verkehrsberuhigende oder gestalterische Einbauten im Fahrbahnbereich gingen auf Kosten der Ortsgemeinde Spay. Eine Abstufung erfolge nach Durchführung des Straßenausbaus (Fall B modifiziert gem. Sonderrundschreiben).

Auf Grund der zu erwartenden nicht unerheblichen Planungs-, Verwaltungs- und Verfahrenskosten, dem Ausschluss von Beitragsrefinanzierung für Kosten, auch Nebenkosten, des Fahrbahnbereichs und Ausschluss der Förderfähigkeit von Planungs- und Verwaltungskosten nach dem LVFG Kom/LFAG, wurde im Nachgang des Beschlusses von der VGV empfohlen, nochmals das Gespräch mit dem Kreis und LBM zu suchen, mit dem Ziel einer Kreisbeteiligung an diesen Kosten.

Der Kreis hat nunmehr einen weiteren mit dem LBM abgestimmten Abstufungsvereinbarungsentwurf vorgelegt. Dieser beinhaltet die folgenden wesentlichen Punkte:

- gemeinsamer OD Ausbau nach der Variante A (modifiziert) des Sonderrundschreibens (in Anlehnung an die Regelung aus 2015)

- Planung, Durchführung und Vertragsabwicklung durch den Kreis bzw. LBM mit Beteiligung der Ortsgemeinde zur möglichen punktuellen Berücksichtigung deren Vorstellung (punktuelle Einengungen/Umfeldgestaltungen)

- Kostenträgerschaft entsprechend Baulast, mit Ausnahme der punktuellen Fahrbahnveränderungen/-einengungen sowie punktueller Rückbau mit Umfeldgestaltung (auf Kosten OG)

- Beteiligung an den Verwaltungskosten des LBM für die Abwicklung und den Bau der gemeindlichen Anlagen/Maßnahmen (10% Verwaltungskostenanteil)

- Abstufung durch die Ortsgemeinde Spay nach Abschluss der Baumaßnahme

Der Ortsgemeinderat hat nun zu entscheiden, ob er bei seinem am 14.07.2022 gefassten Grundsatzbeschluss verbleibt und somit die OG mit VGV alleiniger Planungs- und Durchführungsträger der Gesamtmaßnahme bleiben soll, verbunden mit der alleinigen Kostentragung der OG für Planung, Ausschreibung und Bauabwicklung (Abwicklungsvariante 1).

Alternativ, die Maßnahme nach dem neuen Entwurf der KV MYK abschließend fortgeführt wird, mit der Maßgabe, dass der Kreis/LBM Planungs- und Maßnahmenträger wird und die Ortsgemeinde Spay punktuelle unwesentliche Veränderungen im Bereich der Fahrbahn vornimmt sowie sich an den Verwaltungskosten des LBM beteiligt (Abwicklungsvariante 2).

Nach beiden Varianten ist eine Förderung der Planungs- und Verwaltungskosten durch den Landesfördergeber nach dem LVFG Kom/LFAG ausgeschlossen. Da sich die rechtswirksame Abstufung erst nach der Baumaßnahme anschließen würde, scheidet eine Refinanzierung über Ausbaubeiträge für die Kosten-/Nebenkostenanteile der Fahrbahn, welche von OG zu übernehmen wären, mangels Baulastträgerschaft, sowie „Platz-/Umfeldgestaltungen“ aus.

Im genehmigten Haushaltsplan 2024 der Ortsgemeinde Spay, wurde im Investitionsplan des TH 3 „Gestaltung und Umwelt“ unter Leistung 54100, Projekt 111 ein Haushaltsansatz von 50.000 € gebildet (Seite 164). Für die kommenden Haushaltsjahre sollen bedarfsgerechte Haushaltsansätze und ggfls. Verpflichtungsermächtigungen in Abstimmung mit dem Kreis MYK und LBM gebildet werden.


Peter Heil
Ortsbürgermeister

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